Freispruch für Niederländer in Sterbehilfe-Fall

Freispruch für Niederländer in Sterbehilfe-Fall
In den Niederlanden ist ein Mann, der seiner 99-jährigen Mutter beim Suizid half, freigesprochen worden. Ein Gericht in Arnheim hob in dem Berufungsurteil am Mittwoch eine frühere Verurteilung auf. In den Niederlanden dürfen nur Ärzte Sterbehilfe leisten.

Albert Heringa hatte 2008 seiner Mutter Tabletten besorgt und geholfen, ihr Leben zu beenden. Weil die Mutter nach ärztlicher Auffassung weder todkrank war noch unerträglich litt, waren die gesetzlichen Bedingungen nicht erfüllt: Kein Arzt war zur Sterbehilfe bereit. Der Fall hatte in den Niederlanden eine Debatte ausgelöst, ob auch Menschen das Recht auf Sterbehilfe bekommen sollen, die ihr Leben als abgeschlossen betrachten, aber nicht krank sind.

2013 wurde Heringa wegen Beihilfe zum Suizid verurteilt. Eine Strafe wurde ihm damals nicht auferlegt. Heringa und die Staatsanwaltschaft hatten Berufung gegen das Urteil eingelegt. Die Staatsanwaltschaft hatte drei Monate Haft auf Bewährung gefordert.

Das Gericht in Arnheim urteilte am Mittwoch, dass Heringa aus einer Notlage heraus gehandelt habe. Der Angeklagte sei der Auffassung gewesen, dass seine Mutter unerträglich litt. Außerdem habe er den Sterbeprozess nachvollziehbar und transparent festgehalten. Heringa hatte seine Unterstützung beim Tod der Mutter unter anderem mit einer Videokamera aufgezeichnet.

Die Deutsche Stiftung Patientenschutz sieht das Urteil mit Sorge. "Ursprünglich hatten die Niederlande enge Kriterien zur assistierten Suizid-Begleitung", sagte Stiftungsvorstand Eugen Brysch dem Evangelischen Pressedienst (epd): "Privatpersonen waren als Sterbehelfer grundsätzlich ausgeschlossen." Mit dem heutigen Urteil werde die Sterbehilfe-Praxis in den Niederlanden nun ausgeweitet. "Das muss uns auch in Deutschland bei der aktuellen Debatte über ein Sterbehilfe-Gesetz bewusst sein", betonte Brysch: "Beginnt man mit der Erlaubnis zur Tötung, wird es keinen Endpunkt geben."

Urteil des Arnheimer Gerichts (niederl.): http://u.epd.de/bzb